Verein zur Förderung der Forschung und des Andenkens an Carl Friedrich von Rumohr

Satzung

§ 1 (Name, Sitz)
Der Verein führt den Namen: Rumohr Gesellschaft – Verein zur Förderung der Forschung und des Andenkens an Carl Friedrich von Rumohr e. V.
Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 (Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Forschung und des Andenkens an Carl Friedrich von Rumohr, insbesondere das Sammeln von Spenden zur Pflege des Denkmals auf dem Neustädter Friedhof in Dresden sowie zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung über das Leben und die Arbeit von Carl Friedrich von Rumohr. Er kann wissenschaftliche Arbeit im Sinne von Carl Friedrich von Rumohr fördern. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck zu fördern bereit ist und sich verpflichtet, den vom Vorstand festgelegten Mindestbeitrag zu entrichten. Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein finanziell unterstützen. Über die Fördermitgliedschaft wird ein Fördervertrag geschlossen.
Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen ist. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 4 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (vom 01.01. – 31.12. eines jeden Jahres)

§ 5 (Organe)
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens acht Personen:
Dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
und maximal vier Beisitzern

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Bestellung erfolgt jeweils auf vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach ihrer Amtszeit bis zu den Neuwahlen im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so vervollständigt sich der Vorstand durch Kooption. Die Kooption muß bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch die Versammlung bestätigt werden. Das gilt auch für die Beisitzer. Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abgewählt werden. Das betreffende Mitglied ist bei diesem Abstimmungsprozeß von der Stimmabgabe ausgeschlossen, soll jedoch vorher gehört werden.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 7 (Beschlussfassung des Vorstands)
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Vorstandssitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich
des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Zu Sitzungen des Vorstands wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und kein Vorstandsmitglied widerspricht.
Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Vorstandsbeschlüsse können auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden auch im schriftlichen Verfahren oder – nach dessen Wegfall – des stellvertretenden Vorsitzenden auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren gefaßt werden. Zu ihrer Gültigkeit ist die Teilnahme aller Vorstandsmitglieder am Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von drei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung. Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende fertigt ein Abstimmungsprotokoll an, das allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzusenden ist.

§ 8 (Mitgliederversammlung)
Eine Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich und spätestens sechs Monate nach Beginn des laufenden Geschäftsjahres durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen werden. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. Die
Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
1. Wahl des Vorstandes
2. Satzungsänderungen
3. Entgegennahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
4. Festsetzung des Vereinsbeitrages, wobei Vereinbarungen mit Fördermitgliedern dem Vorstand übertragen werden können.
5. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Vertretung ist aufgrund (fern-) schriftlicher oder textförmlicher oder dem Versammlungsleiter durch den Vertretenen mündlich mitgeteilter Vollmacht zulässig. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 9 (Kassenprüfung)
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf ein Jahr gewählt. Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung des Schatzmeisters auf Ordnungs- und Satzungsmäßigkeit hin zu prüfen. Zur Prüfung der Jahresrechnung hat der Schatzmeister die Unterlagen und Belege zusammen mit seinem Rechenschaftsbericht den Kassenprüfern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfer fertigen über ihre Prüfung ein Protokoll und einen Prüfungsbericht. Das Ergebnis der Prüfung ist bei der Mitgliederversammlung vorzulesen. Bei ordnungs- und satzungsmäßiger Rechnungsführung schlagen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters vor.

§ 10 (Auflösung des Vereins und Vermögensbindung)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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