Verein zur Förderung der Forschung und des Andenkens an Carl Friedrich von Rumohr
Satzung
§ 1 (Name, Sitz)
Der Verein führt den Namen: Rumohr Gesellschaft – Verein zur Förderung der Forschung und des Andenkens an Carl Friedrich von Rumohr e. V.
Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 (Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins)
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Forschung und des
Andenkens an Carl Friedrich von Rumohr, insbesondere das Sammeln von
Spenden zur Pflege des Denkmals auf dem Neustädter Friedhof in Dresden
sowie zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung über das Leben
und die Arbeit von Carl Friedrich von Rumohr. Er kann wissenschaftliche
Arbeit im Sinne von Carl Friedrich von Rumohr fördern. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck zu
fördern bereit ist und sich verpflichtet, den vom Vorstand festgelegten
Mindestbeitrag zu entrichten. Der Vorstand entscheidet über den
schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag. Fördermitglieder können
natürliche und juristische Personen werden, die den Verein finanziell
unterstützen. Über die Fördermitgliedschaft wird ein Fördervertrag
geschlossen.
Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann
gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden. Die
Erklärung wird zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem
Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen ist.
Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder
in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwider handeln, können
durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
§ 4 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (vom 01.01. – 31.12. eines jeden Jahres)
§ 5 (Organe)
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 6 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens acht Personen:
Dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
und maximal vier Beisitzern
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Die Bestellung erfolgt jeweils auf vier Jahre. Wiederwahl ist
zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach ihrer Amtszeit bis zu
den Neuwahlen im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so
vervollständigt sich der Vorstand durch Kooption. Die Kooption muß bei
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch die Versammlung
bestätigt werden. Das gilt auch für die Beisitzer. Vorstandsmitglieder
können aus wichtigem Grund abgewählt werden. Das betreffende Mitglied
ist bei diesem Abstimmungsprozeß von der Stimmabgabe ausgeschlossen,
soll jedoch vorher gehört werden.
Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der
Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 7 (Beschlussfassung des Vorstands)
Der Vorstand wird vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal jährlich einberufen. Vorstandssitzungen sind ferner einzuberufen,
wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
einschließlich
des Vorsitzenden oder des stellvertretenden
Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden. Zu Sitzungen des Vorstands wird mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich
eingeladen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle
Vorstandsmitglieder anwesend sind und kein Vorstandsmitglied
widerspricht.
Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften
anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen sind.
Vorstandsbeschlüsse können auf Verlangen des
jeweiligen Vorsitzenden auch im schriftlichen Verfahren oder – nach
dessen Wegfall – des stellvertretenden Vorsitzenden auch im
schriftlichen oder telefonischen Verfahren gefaßt werden. Zu ihrer
Gültigkeit ist die Teilnahme aller Vorstandsmitglieder am
Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt
Schweigen innerhalb von drei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als
Ablehnung. Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende
fertigt ein Abstimmungsprotokoll an, das allen Vorstandsmitgliedern
unverzüglich zuzusenden ist.
§ 8 (Mitgliederversammlung)
Eine Mitgliederversammlung muß
mindestens einmal jährlich und spätestens sechs Monate nach Beginn des
laufenden Geschäftsjahres durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen
werden. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies durch einen
schriftlich begründeten Antrag verlangt. Die
Einberufung zur
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier
Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
1. Wahl des Vorstandes
2. Satzungsänderungen
3. Entgegennahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
4. Festsetzung des Vereinsbeitrages, wobei Vereinbarungen mit Fördermitgliedern dem Vorstand übertragen werden können.
5. Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Vertretung ist aufgrund (fern-) schriftlicher oder textförmlicher oder dem Versammlungsleiter durch den Vertretenen mündlich mitgeteilter Vollmacht zulässig. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 9 (Kassenprüfung)
Von der Mitgliederversammlung werden
zwei Kassenprüfer auf ein Jahr gewählt. Die Kassenprüfer haben die
Jahresrechnung des Schatzmeisters auf Ordnungs- und Satzungsmäßigkeit
hin zu prüfen. Zur Prüfung der Jahresrechnung hat der Schatzmeister die
Unterlagen und Belege zusammen mit seinem Rechenschaftsbericht den
Kassenprüfern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
vorzulegen. Die Kassenprüfer fertigen über ihre Prüfung ein Protokoll
und einen Prüfungsbericht. Das Ergebnis der Prüfung ist bei der
Mitgliederversammlung vorzulesen. Bei ordnungs- und satzungsmäßiger
Rechnungsführung schlagen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die
Entlastung des Schatzmeisters vor.
§ 10 (Auflösung des Vereins und Vermögensbindung)
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.